Schnee und Eis gehören in den Wintermonaten zum Alltag – rechtlich stellen sie Eigentümer und Wohnungseigentümergemeinschaften jedoch vor klare Pflichten. Der Winterdienst ist keine freiwillige Leistung, sondern Teil der gesetzlich geregelten Verkehrssicherungspflicht.
Im Folgenden geben wir einen faktenbasierten Überblick, wer verantwortlich ist, welche Haftungsrisiken bestehen und welche Regeln in Bayern gelten.
1. Wer ist für den Winterdienst verantwortlich?
Grundsätzlich trifft die Pflicht zum Räumen und Streuen den Eigentümer eines Grundstücks. Diese Pflicht ergibt sich aus der sogenannten Verkehrssicherungspflicht. Sie verpflichtet denjenigen, der eine Gefahrenquelle schafft oder unterhält, dafür zu sorgen, dass Dritte nicht zu Schaden kommen.
In Bayern können Gemeinden diese Pflicht per Satzung auf die Anlieger übertragen. Rechtsgrundlage ist Art. 51 Bayerisches Straßen- und Wegegesetz (BayStrWG).
https://www.gesetze-bayern.de/Content/Document/BayStrWG-51
2. Haftung auch bei Beauftragung eines Winterdienstes
Die Beauftragung eines externen Winterdienstunternehmens entbindet Eigentümer nicht automatisch von der Haftung.
Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass der Eigentümer bzw. Vermieter für Pflichtverletzungen des beauftragten Dienstleisters haftet, da dieser als sogenannter Erfüllungsgehilfe tätig wird.
BGH, Urteil vom 06.08.2025 – Az. VIII ZR 250/23: https://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&Art=pm&Datum=2025&nr=143209&linked=urt&Blank=1&file=dokument.pdf
Entscheidungsdatenbank des BGH: https://www.bundesgerichtshof.de/DE/Entscheidungen/entscheidungen_node.html?
Die Folge ist:
Eigentümer müssen Auswahl, Beauftragung und Kontrolle des Dienstleisters sicherstellen.
3. Haftung gegenüber Mietern und Dritten
Die Haftung unterscheidet nicht nach der Person des Geschädigten:
- Mieter
- Besucher
- Passanten
- Post- oder Lieferdienste
Alle diese Personen sind von der Verkehrssicherungspflicht geschützt. Kommt es infolge mangelhaften Winterdienstes zu einem Schaden, kann ein Schadensersatzanspruch nach § 823 BGB entstehen: https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__823.html
Haus & Grund weist ausdrücklich darauf hin, dass Eigentümer auch bei delegiertem Winterdienst verantwortlich bleiben.
Haus & Grund – Haftung beim Winterdienst:
https://www.hausundgrund-verband.de/aktuelles/einzelansicht/haftet-wohnungseigentuemer-fuer-mangelhaften-winterdienst-des-dienstleisters/
4. Bis wann muss geräumt und gestreut werden? (Bayern)
In Bayern gibt es keine landesweit einheitlichen Uhrzeiten. Maßgeblich sind die kommunalen Straßenreinigungs- oder Winterdienstsatzungen.
Typische Regelungen in bayerischen Gemeinden:
- Werktage: Räum- und Streupflicht meist ab 7:00 Uhr
- Sonn- und Feiertage: häufig ab 8:00 oder 9:00 Uhr
- Ende der Pflicht: regelmäßig gegen 20:00 Uhr
Bei plötzlicher Glätte kann auch außerhalb dieser Zeiten eine Pflicht bestehen.
Überblick Winterdienst (ADAC):
https://www.adac.de/rund-ums-haus/wohnen/recht/winterdienst/
BayernPortal – Winterdienst und Verkehrssicherung:
https://www.bayernportal.de/dokumente/leistung/68331805329
5. Welche Streumittel sind in Bayern erlaubt?
Grundsätzlich sind in Bayern abstumpfende Streumittel vorgesehen:
- Sand
- Splitt
- Granulat
Der Einsatz von Streusalz ist auf Gehwegen in vielen Gemeinden verboten oder stark eingeschränkt. Ausnahmen gelten häufig nur für besondere Gefahrenstellen (z. B. Treppen oder starke Steigungen).
Das Umweltbundesamt empfiehlt ausdrücklich den Einsatz salzfreier Streumittel.
Umweltbundesamt – Streumittel im Winter:
https://www.umweltbundesamt.de/umwelttipps-fuer-den-alltag/haushalt-wohnen/streumittel-streusalz
Welche Mittel konkret zulässig sind, ergibt sich ausschließlich aus der örtlichen Satzung.
6. Bedeutung für Wohnungseigentümergemeinschaften
Bei Wohnungseigentümergemeinschaften betrifft der Winterdienst regelmäßig das Gemeinschaftseigentum, insbesondere:
- Gehwege
- Zugänge
- Zufahrten
- Außenanlagen
Die Verantwortung liegt grundsätzlich bei der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer. Die Organisation erfolgt in der Regel über die Verwaltung, die die Umsetzung der Beschlüsse sicherstellt.
7. Fazit
Der Winterdienst ist eine gesetzliche Pflicht mit erheblichem Haftungsrisiko.
Weder die Beauftragung eines Dienstleisters noch interne Regelungen entbinden Eigentümer oder Gemeinschaften vollständig von ihrer Verantwortung. Entscheidend sind eine ordnungsgemäße Organisation, Kontrolle und die Einhaltung der kommunalen Vorgaben.

